Anhörung Ehrengräber

Am 7. Oktober 2024 fand nach mehrmaliger und inzwischen auch mehrjähriger Verzögerung der Auftritt unserer AG Ehrengräber vor dem Kulturausschuß des Berliner Abgeordnetenhauses statt. Interessierte seien an die amtliche Aufzeichnung und Protokoll verwiesen, wir aber wiederholen hier unsere Problemstellung und die Lösungsvorschläge.

Berlin ehrt seine Verstorbenen. Das ist bekannt und normal. Derzeit sind es unter 700 Ehrengräber.
Berlin löscht seine Ehrengräber. Um 2000 waren es ihrer über 800. Dieses Vorgehen hat Seltenheitswert, von der Moral ganz zu schweigen.
Begründet wird dies mit Zweifeln am „fortlebenden Andenken in der allgemeinen Öffentlichkeit über den Zeitraum eines Jahrhunderts hinaus“ (AV Ehrengrabstätten, V 10.). An dieser Formel sind selbst Zweifel angebracht, auch weil sie die zentrale Funktion eines Ehrengrabes, Erinnerung an eine Person zu wecken, in ein Gegenteil verkehrt, eine Quittung der vorhandenen Erinnerung. Schwindet sie, nimmt man dies zur Kenntnis, statt Erinnerungsarbeit zu betreiben.

Auf der Liste der Gelöschten finden sich Wissenschaftler, Schauspieler, Politiker usw. Auffällig die Häufung der Heimat- und Fürsprecherlosen. Gelöscht ohne vorherige Ankündigung, ohne öffentliche Beratung, ohne… Unter den 200 Gelöschten sind auch mehrere, die nach allen bekannten Kriterien keinesfalls angegangen werden dürften. Was Fragen ob der Richtigkeit von allen Löschungen berechtigt erscheinen läßt.

Wir schlagen 3 Wege vor, wie man aus der momentanen Situation wieder herauskommt:

  • Es ist eine Ausführungsverornung Ehrengräber auszuarbeiten, die den Gräbern keine Ablauffristen setzt und keine „Quittierfuktion“. Der Prädikat darf den Gräbern nur auf begründeten Antrag wegen konkreter Verfehlungen entzogen werden. In diesem Fall werden sie als „historische Gräber“ weiter geführt, denn auch der Vorgang der gewesenen Ehrung ist geschichtlich von Bedeutung. Alle jemals gewesenen Ehrengräber sind auf diese Weise so oder so anzuerkennen — auch die zerstörten!
  • Es ist eine Ausführungsverornung Ehrengräber auszuarbeiten, die den Gräbern keine Ablauffristen setzt und keine „Quittierfuktion“. Alle jemals gewesenen Ehrengräber werden überprüft, ob nicht etwas gegen die Einzelnen vorliegt. Im Fall der Zweifel oder wenn ein Grab inzwischen verloren ging, wird ihnen die neuzuschaffende Kathegorie „historische Gräber“ zuerkannt. Sonst werden sie in den ursprünglichen Ehrzustand versetzt. Auch später können die Ehrengräber auf begründeten Antrag hin ihr Prädikat verlieren und zu „historischen Gräbern“ werden, wie zuvor.
  • Es ist eine neue Ausführungsverornung Ehrengräber auszuarbeiten, die zumindest auf die „Quittierfuktion“ der Ehrengräber verzichtet. Bei Ablauf der Ehrungsfrist oder bei zu beliebiger Zeit eingebrachten begründeten Antrag wird geprüft, ob eine neu aufgedeckte Ehrverletzung o.ä. vorliegt. Daraufhin wird ein Grab weiterhin als ein Ehrengrab oder als ein „historisches Grab“ weiter geführt. „Historische Gräber“ haben keine Ablauffrist.

 

Über Anträge und Streitfragen entscheidet in allen 3 Varianten eine für die Öffenlichkeit zugänglich tagende, nach erkennbaren Kriterien zusammengesetzte Kommission.

Die Sitzung fand im Bernhard-Letterhaus-Saal statt, mit seinem großen Portrait herabschauend von der Wand. Ein Zeichen, ein Omen? – wir sind seit längerem dabei, für das Haus am Letterhausweg zu kämpfen…

Ob die Ideen Gehör finden?

 

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